Der Fall eines 59-jährigen Mannes aus dem Wallis zeigt, wie schwierig es sein kann, nach einer Aufhebung von IV-Leistungen erneut Anspruch geltend zu machen. Der Mann hatte von 1993 bis 2017 eine halbe IV-Rente bezogen, die ihm nach einer medizinischen Neubeurteilung entzogen wurde. 2021 stellte er einen neuen Antrag mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er habe nun Anspruch auf eine volle Rente.
Die kantonale IV-Stelle und später das Walliser Kantonsgericht lehnten den Antrag ab. Sie stützten sich dabei auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellte. Die vom Antragsteller eingereichten Berichte seiner behandelnden Ärzte – einer Psychiaterin und eines Internisten – wurden als nicht überzeugend eingestuft, da sie lediglich eine andere Bewertung eines unveränderten Gesundheitszustands lieferten.
Vor Bundesgericht argumentierte der Mann, dass sein Alter von 56 Jahren und seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zusammen mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen eine Wiedereingliederung unmöglich machten. Er kritisierte zudem, dass sich die Behörden auf ein fast zehn Jahre altes medizinisches Gutachten stützten. Das Bundesgericht wies diese Argumente jedoch zurück und betonte, dass die Entscheidung nicht auf dem alten Gutachten, sondern auf der aktuellen Beurteilung des RAD basierte, die der Mann nicht substanziell kritisiert hatte.
Das Bundesgericht bestätigte schliesslich das Urteil des Kantonsgerichts und wies die Beschwerde ab. Die Richter betonten, dass bei unverändertem Gesundheitszustand und bestehender Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit weder das Alter noch die Dauer der Arbeitslosigkeit allein einen Rentenanspruch begründen können. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.