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2025-06-19
Mordfallakte bleibt zu: Formfehler stoppt Verurteilten vor Gericht
Ein wegen Mordes Verurteilter scheiterte mit seinem Rekurs vor dem Bundesgericht, bevor die Richter überhaupt in die inhaltliche Prüfung einsteigen konnten. Der Mann hatte lediglich seine Absicht mitgeteilt, Beschwerde einzulegen, ohne jedoch Begründung oder konkrete Anträge zu formulieren.
Urteil publiziert am: 2025-06-19

Das Bundesgericht hat den Rekurs eines wegen Mordes verurteilten Mannes als unzulässig abgewiesen. Der Verurteilte hatte am 10. April 2025 einen Brief an das Bundesgericht geschickt, in dem er lediglich seine Absicht mitteilte, gegen das Urteil der Berner Obergerichts vom 19. März 2025 Beschwerde einzulegen. Gleichzeitig beantragte er die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Verfahren vor dem Bundesgericht.

Das Gericht informierte den Mann daraufhin am 15. April 2025 in deutscher und französischer Sprache, dass es gemäß gängiger Praxis des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer selbst obliege, die notwendigen Kontakte für einen Pflichtverteidiger herzustellen. Der betreffende Anwalt müsse dann innerhalb der Frist Beschwerde einlegen und gegebenenfalls seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragen. Auf diese Mitteilung reagierte der Verurteilte jedoch nicht.

Laut Bundesgericht muss eine Beschwerde gemäß Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes Anträge, Begründungen und Beweismittel enthalten sowie unterschrieben sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer kurz darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung das Recht verletzt. Da der Verurteilte in seinem Schreiben vom 10. April 2025 weder Gründe für seine Beschwerde angab noch konkrete Anträge stellte, war die Begründung offensichtlich unzureichend.

Das Bundesgericht entschied daher, die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abzuweisen. Bemerkenswert ist, dass das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete, wodurch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gegenstandslos wurde. Die Verfahrenssprache war Französisch, entsprechend der Sprache des angefochtenen kantonalen Urteils, obwohl der Beschwerdeführer auf Deutsch kommunizierte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-19
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Urteilsnummer: 6B_509/2025