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2025-06-19
Über 60-Jähriger erhält weiterhin IV-Rente trotz Genesung
Ein St. Galler Mann darf seine IV-Rente behalten, obwohl er laut ärztlichem Gutachten wieder arbeitsfähig wäre. Das Bundesgericht schützt den Mann mit Verweis auf sein Alter von über 60 Jahren.
Urteil publiziert am: 2025-06-19

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein über 60-jähriger Mann weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat, obwohl ärztliche Gutachten ihm attestierten, dass er ab März bzw. April 2017 wieder teilweise bzw. vollständig arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle St. Gallen hatte dem Mann zunächst eine Viertelsrente zugesprochen, das kantonale Versicherungsgericht hatte diese später auf eine ganze Rente erhöht, diese aber auf Ende Mai 2017 befristet. Der Mann wehrte sich gegen diese zeitliche Befristung.

In seinem Urteil stützt sich das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung zur Selbsteingliederung bei älteren Personen. Bei Versicherten über 55 Jahren, deren IV-Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, müssen in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Die Richter betonen, dass grundsätzlich die Vermutung gilt, dass solchen Personen die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist – ausser es liegen besondere Umstände vor, wie etwa besondere Agilität oder breite Berufserfahrung.

Im konkreten Fall war der Mann bei Erlass der Verfügung über 60 Jahre alt. Das Gericht konnte keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er ausnahmsweise auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könnte. Damit gilt die hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit als nicht direkt verwertbar. Die Vorinstanz hatte sich mit der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des vorgerückten Alters des Mannes gar nicht befasst, was das Bundesgericht als Mangel wertete. Der Mann behält somit seine ganze IV-Rente auch über den 31. Mai 2017 hinaus.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-19
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Urteilsnummer: 9C_119/2025