Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen einen Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts zur Wehrpflichtersatzabgabe als unzulässig abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte seinen Rekurs erst am 23. Mai 2025 eingereicht, obwohl die gesetzliche Frist von 30 Tagen bereits am 20. Januar 2025 abgelaufen war. Das Urteil des Kantonsgerichts war dem Mann nicht direkt zugestellt worden, da er unter der angegebenen Adresse nicht auffindbar war.
Nach bundesgerichtlicher Rechtspraxis gilt in solchen Fällen die sogenannte Zustellungsfiktion: Wenn ein Einschreiben nicht abgeholt werden kann, gilt es sieben Tage nach der ersten erfolglosen Zustellungsbemühung als rechtswirksam zugestellt. Im vorliegenden Fall hatte die Post am 26. November 2024 versucht, das Urteil zuzustellen, was misslang. Somit galt das Dokument ab dem 3. Dezember 2024 als zugestellt, und die Beschwerdefrist begann am Folgetag zu laufen.
Bemerkenswert ist, dass das Kantonsgericht den Mann am 5. Dezember 2024 in einem normalen Brief ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdefrist bereits lief. Zudem verwendete der Beschwerdeführer in seinem späteren Rekurs an das Bundesgericht dieselbe Adresse, an die das kantonale Urteil ursprünglich geschickt worden war. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann als Verfahrensbeteiligter mit dem Erhalt eines Urteils rechnen musste und daher die Zustellungsfiktion anwendbar war. Auf die inhaltlichen Aspekte des Falls, der Wehrpflichtersatzabgaben aus den Jahren 1969 bis 1992 betraf, ging das Gericht aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht ein.