Ein 1963 geborener Mann erlitt 2022 einen schweren Arbeitsunfall, der zur Amputation seines linken Beins oberhalb des Knies führte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm den Fall und finanzierte eine Knieprothese des Modells "Kenevo". Ein Jahr später beantragte der Mann beim kantonalen Invalidenversicherungsamt (IV) die Kostenübernahme für eine hochwertigere elektronische Knieprothese vom Typ "Genium X3" im Wert von fast 74'000 Franken, die ihm laut eigenen Angaben bessere Bewegungsmöglichkeiten, Duschen und Schwimmen ermöglichen würde.
Das IV-Amt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass gemäß dem Koordinationsprinzip zwischen den Sozialversicherungen die Unfallversicherung vorrangig für Hilfsmittel wie Prothesen zuständig sei. Der Mann legte beim Kantonsgericht Beschwerde ein, die abgewiesen wurde. Daraufhin wandte er sich an das Bundesgericht und forderte, dass das IV-Amt entweder die teurere Prothese bezahlen oder das Verfahren aussetzen solle, bis die Suva über seinen Antrag auf eine Ersatzprothese entschieden habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 28. Mai 2025 vollständig ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass nach dem Prinzip der relativen Priorität zwischen den Sozialversicherungen ausschließlich die Unfallversicherung für die Prothesenversorgung zuständig bleibe, da Beinprothesen sowohl in der Liste der Hilfsmittel der Unfallversicherung als auch der Invalidenversicherung aufgeführt sind und beide Versicherungen vergleichbare Leistungen anbieten. Da die Suva bereits eine erste Prothese finanziert hatte, bestehe kein Anspruch auf eine zweite Prothese durch das IV-Amt – unabhängig vom gewünschten Modell. Das Gericht betonte zudem, dass die vom Kläger vorgebrachten Gründe für eine neue Prothese nicht ausreichend belegt waren.