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2025-06-19
Mutter scheitert mit Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin
Eine Mutter wollte im Streit um die Obhut ihres Kindes eine Richterin und eine Gerichtsschreiberin wegen Befangenheit ablehnen. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab und bestätigte, dass ein einzelner Verfahrensfehler nicht automatisch zur Ablehnung führt.
Urteil publiziert am: 2025-06-19

Im Kern des Falls stand ein Telefonat, das die Bezirksrichterin mit einer Fachperson geführt hatte, ohne darüber eine Aktennotiz zu erstellen. Die Mutter, die sich in einem Sorgerechtsstreit mit dem Vater des gemeinsamen Kindes befand, erfuhr von diesem Telefonat erst später und stellte daraufhin ein Ausstandsbegehren gegen die Richterin und die Gerichtsschreiberin. Sie warf ihnen vor, wichtige Informationen zurückgehalten zu haben, als sie auf Anfrage mitteilten, dass keine neuen Aktenstücke vorlägen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass zwar tatsächlich ein Verstoss gegen die Aktenführungspflicht vorlag, dieser jedoch nicht ausreicht, um einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Verfahrensfehler allein rechtfertigen nur dann eine Ablehnung, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten und auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Partei schliessen lassen. Die Richterin hatte zudem den Fehler auf Nachfrage eingeräumt und die Information nachträglich zu den Akten genommen.

Das Gericht betonte, dass für eine Ablehnung nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden darf. Entscheidend ist vielmehr, ob objektiv betrachtet Umstände vorliegen, die Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters erwecken können. Da die Richterin den Fehler transparent gemacht und dessen Folgen beseitigt hatte, konnte kein objektiver Anschein der Befangenheit festgestellt werden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Mutter muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-19
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Urteilsnummer: 5A_218/2025