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2025-06-19
Kein Schweizer Pass für Mann mit Vorstrafen und Wissenslücken
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, dem die erleichterte Einbürgerung verweigert wurde. Der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer scheiterte an seinen Vorstrafen und mangelhaften Kenntnissen über die Schweiz.
Urteil publiziert am: 2025-06-19

Ein mit einer Schweizerin verheirateter Mann hatte 2022 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingereicht. Bei den Abklärungen stellte sich heraus, dass er 2016 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen Gewalt gegen Beamte verurteilt worden war. Zudem erhielt er 2017 eine ergänzende bedingte Strafe von 30 Tagessätzen wegen illegalen Aufenthalts. Diese Einträge waren zum Zeitpunkt seines Gesuchs noch im Strafregister verzeichnet.

Bei der persönlichen Befragung zeigte der Mann erhebliche Wissenslücken: Er konnte nicht erklären, was die Bundesverfassung ist, und erreichte im Allgemeinwissenstest über die Schweiz nur 20 von 42 möglichen Punkten. Das SEM lehnte daraufhin sein Einbürgerungsgesuch ab und verwies auf die fehlenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration - sowohl wegen der Vorstrafen als auch wegen der mangelhaften Kenntnisse.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und verwies auf die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht, wonach eine erfolgreiche Integration nicht vorliegt, wenn eine Person im Strafregister mit einer bedingten Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen ist. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte der Mann, dass in der Praxis bei bedingten Geldstrafen lediglich das Ende der Probezeit plus sechs Monate abgewartet werden müsse, bevor eine Einbürgerung möglich sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und erklärte, der Mann stütze sich auf eine veraltete Version des SEM-Handbuchs zur Einbürgerung, die vor der aktuellen Bürgerrechtsverordnung galt. Die heutige Rechtslage sei eindeutig: Eine erfolgreiche Integration liege nicht vor, wenn im Strafregister eine bedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verzeichnet sei. Da bereits dieser Hauptgrund für die Ablehnung ausreiche, prüfte das Gericht die Frage der mangelhaften Landeskenntnisse gar nicht mehr im Detail.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-19
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Urteilsnummer: 1C_4/2025