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2025-06-19
Sozialhilfeempfänger muss IV-Nachzahlung voll versteuern
Ein Zürcher Mann erhielt eine rückwirkende IV-Rente, von der ein Grossteil direkt ans Sozialamt floss. Das Bundesgericht entschied, dass er dennoch den gesamten Betrag versteuern muss.
Urteil publiziert am: 2025-06-19

Ein Mann aus dem Kanton Zürich wurde von 2018 bis 2021 durch das Sozialamt finanziell unterstützt. Im April 2021 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend ab Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zu, was zu einer Nachzahlung von rund 84'000 Franken führte. Von diesem Betrag gingen jedoch etwa 69'000 Franken direkt an das Sozialamt zur Verrechnung mit den bereits erhaltenen Sozialhilfeleistungen. Der Mann erhielt lediglich die Differenz von rund 18'000 Franken ausbezahlt.

Das kantonale Steueramt rechnete dem Mann für die Steuerperiode 2021 die gesamte IV-Nachzahlung als steuerbares Einkommen an. Der Betroffene wehrte sich dagegen mit dem Argument, er müsse nur den ihm tatsächlich ausbezahlten Teil versteuern, nicht aber den Betrag, der direkt ans Sozialamt floss. Nach erfolglosen Einsprachen und Beschwerden bei kantonalen Instanzen gelangte der Fall schliesslich vor das Bundesgericht.

Das höchste Gericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen und wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass gemäss Bundesrecht sämtliche Einkünfte aus der Invalidenversicherung grundsätzlich vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegen. Der Umstand, dass ein Teil der Nachzahlung direkt zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Sozialamt verwendet wurde, ändere daran nichts. Aus steuerrechtlicher Sicht sei dem Mann die gesamte IV-Rentennachzahlung zugeflossen, auch wenn die Behörden seine Nachzahlungsforderung und die Rückforderung des Sozialamts zulässigerweise untereinander verrechnet hätten. Auch die Berechnung des Steuersatzes für die Kapitalabfindung, bei der die Nachzahlung durch die Anzahl Monate geteilt und dann auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet wurde, entspreche der langjährigen Praxis des Bundesgerichts.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-19
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Urteilsnummer: 9C_58/2025