Das Bundesgericht hat einen Rekurs in einem Drogenfall als unzulässig abgewiesen, weil der Angeklagte die geforderten Gerichtskosten nicht bezahlte. Der Mann, der ursprünglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, zog diesen Antrag am 11. März 2025 zurück, ohne seine finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen. Daraufhin forderte das Gericht ihn auf, einen Kostenvorschuss von 3'000 Franken bis zum 27. März 2025 zu leisten.
Nachdem der Angeklagte diese Frist verstreichen liess, gewährte ihm das Bundesgericht eine Nachfrist bis zum 28. April 2025 und wies ihn ausdrücklich auf die Konsequenzen eines Zahlungsversäumnisses hin. Als auch diese zweite Frist ohne Zahlung verstrich, erklärte das Gericht den Rekurs gemäss Artikel 62 des Bundesgerichtsgesetzes für unzulässig. Die Entscheidung wurde im vereinfachten Verfahren getroffen, da die Unzulässigkeit des Rekurses offensichtlich war.
Das Urteil zeigt die prozessrechtlichen Hürden im Schweizer Rechtssystem: Wer das Bundesgericht anruft, muss die Verfahrenskosten vorstrecken oder seine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen. Der Angeklagte, der ursprünglich gegen ein Urteil des Neuenburger Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2024 Beschwerde eingelegt hatte, muss nun die Gerichtskosten in Höhe von 800 Franken tragen. Die inhaltlichen Aspekte seines Falls – ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz – wurden vom Bundesgericht gar nicht geprüft.