Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gutgeheissen, der sich gegen die Sistierung seines Beschwerdeverfahrens gegen polizeiliche Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung wehrte. Die Behörden hatten gegen den Mann verschiedene freiheitseinschränkende Massnahmen angeordnet, darunter eine Gesprächsteilnahmepflicht, Kontaktverbote zu neun Personen, eine Eingrenzung und elektronische Überwachung. Als er später in Ausschaffungshaft kam, sistierte das Bundesamt für Polizei (fedpol) diese Überwachungsmassnahmen, und das Bundesverwaltungsgericht setzte daraufhin auch das laufende Beschwerdeverfahren aus.
In seinem Urteil betont das Bundesgericht, dass jeder Bürger Anspruch auf Beurteilung seiner Rechtssache innerhalb angemessener Frist hat. Die Richter konnten keine überzeugenden Gründe für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens erkennen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz der Prozessökonomie für eine Aussetzung sprechen würde oder dass ein Entscheid einer anderen Behörde das Verfahren beeinflussen könnte. Die angefochtene Sistierung stehe daher im Widerspruch zum verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren gegen die Überwachungsmassnahmen nicht gegenstandslos werden könne, selbst wenn der Mann ausgeschafft würde oder die Massnahmen befristet seien. Die aufgeworfenen Fragen könnten sich jederzeit wieder stellen und beträfen durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Rechte. Ausserdem sei nicht auszuschliessen gewesen, dass der Mann aus der Ausschaffungshaft entlassen werden könnte – was inzwischen tatsächlich geschehen ist – und die Überwachungsmassnahmen dann wieder wirksam würden, was zusätzlich für eine rasche Erledigung des Beschwerdeverfahrens spreche.