Die Mutter eines 2017 geborenen Jungen scheiterte vor Bundesgericht mit dem Versuch, die angeordnete Rückführung ihres Sohnes nach Frankreich zu verhindern. Sie hatte das Kind ohne Zustimmung des Vaters in die Schweiz gebracht, woraufhin dieser gestützt auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen die Rückführung beantragte. Nachdem bereits mehrere Instanzen die Rückführung angeordnet hatten, versuchte die Mutter mit einem Revisionsgesuch gegen den letzten Bundesgerichtsentscheid vorzugehen.
Im Zentrum ihrer Argumentation stand ein ärztliches Attest vom 20. Mai 2025, das beim Kind ein nicht-verbales Autismus-Spektrum-Störung diagnostizierte. Laut diesem Attest sei jede Veränderung des Umfelds, insbesondere eine Trennung vom aktuellen Umfeld, aus medizinischer Sicht für mindestens 30 Tage zu vermeiden. Die Mutter berief sich zudem auf frühere ärztliche Atteste, die auf die Gefahr eines abrupten Umgebungswechsels für ein Kind mit Autismus und posttraumatischen Belastungsstörungen hinwiesen.
Das Bundesgericht erklärte das Revisionsgesuch für unzulässig. Es wies darauf hin, dass das neue ärztliche Attest nach dem angefochtenen Urteil erstellt wurde und somit nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden könne. Die anderen medizinischen Dokumente waren bereits in früheren Verfahren berücksichtigt und abgelehnt worden. Das Gericht betonte, dass eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Kindes nur im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs der kantonalen Entscheidung geltend gemacht werden könne, nicht aber in einem bundesgerichtlichen Revisionsverfahren.