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2025-06-18
Gericht weist Sozialhilfefall ab: Kein Geld, keine Klage
Ein Mann aus Zürich scheiterte mit seiner Beschwerde beim Bundesgericht, weil er den geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlte. Trotz Nachfrist und abgelehntem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kam kein Geld, was zum automatischen Nichteintretensentscheid führte.
Urteil publiziert am: 2025-06-18

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in einem Sozialhilfefall ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen, weil der Kläger den geforderten Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt hat. Der Mann hatte sich gegen eine Nichteintretensverfügung des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 3. März 2025 gewehrt und am 2. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das höchste Schweizer Gericht forderte daraufhin einen Kostenvorschuss und setzte eine Frist.

Der Beschwerdeführer versuchte, durch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorschusspflicht befreit zu werden. Dieses Gesuch wurde jedoch am 5. Mai 2025 abgelehnt, woraufhin das Gericht eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 26. Mai 2025 zur Bezahlung des Vorschusses ansetzte. Der Mann wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde.

Da der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht beim Gericht einging, wies die Bundesrichterin Viscione die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab, ohne auf den eigentlichen Inhalt des Falles einzugehen. Gemäß Artikel 62 und 108 des Bundesgerichtsgesetzes ist dies ein standardisiertes Vorgehen bei nicht bezahlten Kostenvorschüssen. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 200 Franken auferlegt. Die ursprüngliche Auseinandersetzung um Sozialhilfeleistungen mit der Stadt Zürich blieb somit ungeklärt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-18
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Urteilsnummer: 8C_227/2025