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2025-06-18
Keine Zahlung, keine Beschwerde: Sozialhilfefall scheitert
Ein Mann scheiterte mit seiner Beschwerde gegen die Stadt Zürich vor dem Bundesgericht, weil er den geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlte. Das höchste Gericht trat auf sein Rechtsmittel in einem Sozialhilfestreit gar nicht erst ein.
Urteil publiziert am: 2025-06-18

Ein Sozialhilfebezüger, der gegen einen Entscheid der Stadt Zürich vorgehen wollte, ist am Bundesgericht gescheitert, ohne dass sein Fall inhaltlich geprüft wurde. Der Mann hatte zunächst beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingelegt, doch dieses trat mit Verfügung vom 3. März 2025 auf sein Anliegen nicht ein. Daraufhin wandte er sich am 2. April 2025 an das Bundesgericht, um gegen diese Nichteintretensverfügung vorzugehen.

Das Bundesgericht forderte den Mann am 16. April 2025 auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Als dieser nicht erfolgte, stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, was ihm die Zahlung des Vorschusses erspart hätte. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch jedoch am 5. Mai 2025 ab und setzte ihm eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 26. Mai 2025, um den Vorschuss doch noch zu bezahlen.

Da der Mann auch innerhalb dieser Nachfrist den geforderten Betrag nicht überwies, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. In seinem kurzen Urteil vom 3. Juni 2025 berief sich das höchste Gericht auf Artikel 62 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes, wonach bei Nichtleistung eines Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung der Gerichtskosten von 200 Franken verpflichtet. Das Urteil erging im vereinfachten Verfahren durch die Präsidentin der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung, ohne dass der eigentliche Streitgegenstand aus dem Bereich der Sozialhilfe je inhaltlich geprüft wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-18
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Urteilsnummer: 8C_226/2025