Ein Freiburger Strafbefehl wegen Beleidigung und Tätlichkeit wurde für einen Mann zum kostspieligen Fehltritt – nicht wegen der verhängten Geldstrafe, sondern weil er die Einspruchsfrist verpasste. Der Mann hatte zwar prompt nach Erhalt des Strafbefehls am 10. Januar 2024 seinen Anwalt brieflich beauftragt, Einspruch zu erheben. Doch er verwendete eine veraltete Adresse, wodurch der Brief zunächst beim Amt für den Arbeitsmarkt landete und erst am 25. Januar – nach Ablauf der Einspruchsfrist – beim Anwalt eintraf.
Der Versuch, eine Wiedereinsetzung in die Frist zu erlangen, scheiterte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim Kantonsgericht Freiburg. Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung und betonte, dass eine Fristverlängerung nur bei unverschuldetem Hindernis möglich sei. Die Richter sahen in der Verwendung einer falschen Adresse und dem Verzicht auf eine Zustellungskontrolle eine Nachlässigkeit des Mannes. Er hätte leicht anders handeln können – etwa durch einen eingeschriebenen Brief oder einen einfachen Telefonanruf.
Die Beschwerde des Mannes, er sei nie angehört worden und die Strafverfolgung sei fehlerhaft gewesen, wies das Gericht ebenfalls zurück. Aus den Akten ging hervor, dass er zu einer Anhörung erschienen war, diese aber nach der zweiten Frage unter Berufung auf sein Schweigerecht verlassen hatte. Auch der Vorwurf, sein Fall sei nicht dem Oberamtmann zur Schlichtung vorgelegt worden, erwies sich als unzutreffend. Die strikte Einhaltung von Verfahrensfristen sei durch die Gleichbehandlung aller Parteien und die Rechtssicherheit gerechtfertigt, so das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2025.