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2025-06-18
Obwaldner Firma muss 30'000 Franken Corona-Hilfe zurückzahlen
Eine GmbH aus Obwalden scheitert vor Bundesgericht mit ihrer Beschwerde gegen die Rückforderung von Covid-Härtefallhilfen. Das Unternehmen hatte es versäumt, rechtzeitig Beschwerde einzulegen und konnte keine triftigen Gründe für die Fristversäumnis vorbringen.
Urteil publiziert am: 2025-06-18

Die A. GmbH hatte während der Pandemie insgesamt 30'000 Franken aus dem Obwaldner Covid-19-Härtefallprogramm erhalten – 20'000 Franken als nicht rückzahlbare Unterstützung und 10'000 Franken als verbürgte Darlehensgarantie. Im Juli 2024 forderte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden die gesamte Summe zurück, weil das Unternehmen trotz mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht hatte. Diese Dokumente waren notwendig, um die gesetzeskonforme Verwendung der Hilfsgelder zu kontrollieren.

Das Unternehmen legte gegen diese Rückforderung zwar Beschwerde ein, jedoch zu spät. Das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Obwalden trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons bestätigte diesen Entscheid Ende April 2025, woraufhin die Firma an das Bundesgericht gelangte. In ihrer Beschwerde verlangte die GmbH die Aufhebung des Urteils und die Gewährung der Covid-Gelder.

Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die Firma in ihrer Eingabe nicht auf den eigentlichen Grund des Nichteintretens – die Fristversäumnis – eingegangen sei. Stattdessen habe sie lediglich Ausführungen zur Buchhaltung und den verlangten Unterlagen gemacht, ohne sich mit den rechtlichen Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht betonte, dass bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids die Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die Erwägungen eingehen müssen, die zum Nichteintreten geführt haben.

Da die Beschwerde keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Frage der Fristversäumnis enthielt, erklärte das Bundesgericht die Eingabe für offensichtlich unbegründet und trat darauf nicht ein. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Firma auferlegt. Mit diesem Entscheid ist die Rückforderung der 30'000 Franken Covid-Härtefallhilfe rechtskräftig und die GmbH muss den gesamten Betrag zurückerstatten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-18
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Urteilsnummer: 2C_293/2025