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2025-06-18
Arbeitslose kämpft vergeblich gegen Sperrfrist bei Gericht
Eine Frau wehrte sich gegen die vorläufige Sperrung ihrer Arbeitslosengelder wegen mutmasslich selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da Zwischenentscheide nur unter besonderen Bedingungen angefochten werden können.
Urteil publiziert am: 2025-06-18

Eine Arbeitslose erhielt von der Syna Arbeitslosenkasse eine vorläufige Sperrfrist von 31 Tagen, weil Hinweise auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorlagen. Als die Frau dagegen Einsprache erhob, sistierte die Arbeitslosenkasse das Verfahren bis zum Abschluss eines parallel laufenden personalrechtlichen Verfahrens. Die Betroffene beschwerte sich daraufhin beim Sozialversicherungsgericht Zürich, das auf ihre Beschwerde nicht eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte sie schliesslich ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handle, der nur unter bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden könne. Eine solche Anfechtung sei nur möglich, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirke oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein aufwändiges Beweisverfahren vermeiden würde. Ausnahmsweise könne auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht werden.

Die Arbeitslose konnte nach Ansicht des Bundesgerichts keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil nachweisen. Auch war nicht ersichtlich, inwiefern sie durch das Zuwarten auf den Abschluss des personalrechtlichen Verfahrens in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sein sollte. Eine Gutheissung der Beschwerde hätte zudem keinen sofortigen Endentscheid bewirkt, sondern lediglich die Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens. Da die Frau auch nicht ausreichend darlegte, warum die Sistierung eine unzulässige Verzögerung darstellen sollte, trat das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-18
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Urteilsnummer: 8C_284/2025