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2025-06-18
Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall ab: Formfehler kostet alles
Ein Mann scheitert mit seiner Beschwerde gegen die Suva vor dem Bundesgericht. Seine mangelhafte Begründung führte zum Nichteintreten auf den Fall, ohne dass die inhaltlichen Aspekte seines Unfallversicherungsanspruchs überhaupt geprüft wurden.
Urteil publiziert am: 2025-06-18

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Unfallversicherten gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) wegen eines grundlegenden Formfehlers abgewiesen. Der Versicherte hatte sich gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau gewehrt, das eine über den 3. April 2024 hinausgehende Leistungspflicht der Suva für seine gesundheitlichen Beschwerden verneint hatte. Nach Ansicht der Vorinstanz bestand kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr zwischen seinen aktuellen Gesundheitsschäden und dem versicherten Unfall vom 23. November 2023.

Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil, dass eine Beschwerde klare Begehren und eine konkrete Begründung enthalten muss, die im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind. Der Versicherte habe jedoch lediglich pauschal die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich kritisiert, ohne näher auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen. Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder die einfache Behauptung, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genüge nicht.

Aufgrund dieses offensichtlichen Begründungsmangels trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes nicht auf die Beschwerde ein. Die inhaltlichen Aspekte des Falls – ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden bestand – wurden somit gar nicht geprüft. Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, was für den Versicherten zumindest einen finanziellen Vorteil darstellte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-18
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Urteilsnummer: 8C_271/2025