Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Helsana Versicherung wegen eines Formfehlers für unzulässig erklärt. Der Versicherte hatte am 27. März 2025 Beschwerde gegen einen Entscheid der Genfer Justizbehörde eingereicht, dabei jedoch versäumt, das vollständige Urteil beizulegen. Das Bundesgericht stellte diesen Mangel fest und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. April 2025 das vollständige Urteil nachzureichen, andernfalls seine Eingabe nicht berücksichtigt würde.
Obwohl der Versicherte am 18. April 2025 weitere Dokumente einreichte, übermittelte er erneut nur das Dispositiv des angefochtenen Urteils und nicht das vollständige Dokument. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher gemäß Art. 108 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für unzulässig. Laut Gericht ist die Vorlage des vollständigen angefochtenen Entscheids eine zwingende Voraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde, wie in Art. 42 Abs. 3 BGG festgelegt.
Angesichts der besonderen Umstände verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Richterin Moser-Szeless begründete die Entscheidung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes, wonach bei Nichtbehebung formeller Mängel trotz Fristsetzung die Beschwerde nicht behandelt werden kann. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Einhaltung formaler Anforderungen im Rechtsmittelverfahren ist und dass auch bei inhaltlich möglicherweise berechtigten Anliegen die Missachtung von Verfahrensvorschriften zum Scheitern führen kann.