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2025-06-18
Kein Entkommen: Rentner erhält trotz Protest einen Beistand
Ein 76-jähriger Immobilienbesitzer scheitert mit seiner Beschwerde gegen eine Beistandschaft. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Mann aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstörung Unterstützung bei der Vermögensverwaltung benötigt.
Urteil publiziert am: 2025-06-18

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines 76-jährigen Mannes gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abgewiesen. Der in Zürich wohnhafte Rentner, der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Basel und Miteigentümer einer Liegenschaft im Tessin ist, leidet nach Feststellung der Vorinstanzen an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Diese führt dazu, dass er wichtige Angelegenheiten wie Steuererklärungen nicht erledigen kann und auch nicht in der Lage ist, entsprechende Hilfe anzunehmen, was zu Ermessensveranlagungen führte.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug hatte nach einer Meldung über den desolaten Zustand seiner Wohnung im Tessin ein Abklärungsverfahren eingeleitet. Trotz grundsätzlicher Einsicht des Mannes in seine Probleme stellte die KESB fest, dass er nicht fähig sei, anfallende Aufgaben zu delegieren oder Hilfe im nötigen Ausmaß zuzulassen. Das Verwaltungsgericht Zug bestätigte die Notwendigkeit einer Beistandschaft, da eine weniger einschneidende Begleitbeistandschaft nicht zielführend wäre.

Das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung und betonte, dass die Voraussetzungen für eine Beistandschaft erfüllt seien: Ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes liege vor, und der Mann könne aufgrund dieses Zustands seine Angelegenheiten teilweise nicht selbst besorgen. Die Handlungsfähigkeit des Rentners bleibt dabei unangetastet – der Beistand soll ihn nur "soweit nötig" vertreten, was genügend Raum für eigenes Handeln lasse. Die Behauptung des Mannes, er werde wegen seines Alleinstehens diskriminiert, wies das Gericht zurück und erklärte, dass die Prüfung möglicher familiärer Unterstützung dem Grundsatz der Subsidiarität entspreche.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-18
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Urteilsnummer: 5A_98/2025