Die A.________ AG, ein Vermögensverwaltungs- und Finanzberatungsunternehmen, hatte über mehrere Jahre hinweg hohe Gewinnbeteiligungen an ihre beiden mitarbeitenden Verwaltungsräte ausgeschüttet, die gleichzeitig Aktionäre und Inhaber von Partizipationsscheinen waren. Bei einer Arbeitgeberkontrolle im Jahr 2023 stellte die Ausgleichskasse Schwyz fest, dass diese Zahlungen nicht als beitragsfreie Dividenden, sondern als AHV-pflichtiger Lohn zu betrachten seien. Daraufhin forderte sie Nachzahlungen von über 136'000 Franken plus Verzugszinsen für die Jahre 2018 bis 2022.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Finanzfirma ab. Die Richter stellten fest, dass die Zahlungen eindeutig auf der individuellen Arbeitsleistung der beiden Mitarbeiter beruhten und nicht auf ihren Beteiligungsrechten. Entscheidend war, dass die Höhe der Ausschüttungen direkt vom persönlich erwirtschafteten Umsatz der beiden Verwaltungsräte abhing und nach denselben Kriterien berechnet wurde wie die Boni für einen nicht am Unternehmen beteiligten Mitarbeiter. Die Arbeitsverträge sahen ausdrücklich vor, dass die Erfolgsbeteiligung nach den individuell generierten Erträgen berechnet wird.
Das Gericht betonte, dass es bei der Beurteilung zunächst auf das Wesen und die Funktion der Zahlungen ankomme. Da die Ausschüttungen eindeutig eine Abgeltung umsatzwirksamer individueller Arbeitsleistung darstellten, waren sie vollständig als Erwerbseinkommen zu qualifizieren. Die Finanzfirma hatte argumentiert, dies führe zu einer Ungleichbehandlung von Dienstleistungsunternehmen, da der gesamte Reingewinn als sozialabgabepflichtiges Einkommen betrachtet werde. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück und stellte klar, dass die Firma selbst die Grundlage für diese Situation geschaffen hatte, indem sie den gesamten Gewinn als Abgeltung für Arbeitsleistungen verteilte.