Ein in Österreich wohnhafter Mann wollte beim Bezirksgericht Kreuzlingen eine Schadenersatzklage gegen eine deutsche Sparkasse einreichen. Er behauptete, die Bank habe in einem Prozesskostenhilfeverfahren vor deutschen Gerichten zwischen 2009 und 2015 Prozessbetrug begangen. Durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig wurden ihm Gerichtskosten von 91'456 Euro auferlegt, die er nun als Schadenersatz von der Sparkasse einfordern wollte. Vorab stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Sowohl das Bezirksgericht Kreuzlingen als auch das Thurgauer Obergericht wiesen sein Anliegen ab, weil die Schweizer Gerichte örtlich nicht zuständig seien. Der Mann argumentierte vor Bundesgericht, dass die schädigenden Auswirkungen in der Schweiz eingetreten seien, da er seine Einkünfte dort erzielt und auf einem Konto im Kanton Thurgau vereinnahmt habe. Daher sei der Erfolgsort des behaupteten Delikts in der Schweiz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass der angebliche Prozessbetrug mit der Urteilsfällung in Deutschland vollendet war und die Vermögenseinbusse unmittelbar mit der Auferlegung der Gerichtskosten eintrat. Weder der Umstand, dass der Mann später von seinem Schweizer Konto Geld abhob, um die Gerichtskosten zu begleichen, noch die schweizerische Herkunft des Geldes begründeten einen Erfolgsort in der Schweiz. Da es keinen Erfolgsort in der Schweiz gebe, bestehe gemäß dem Lugano-Übereinkommen keine Zuständigkeit Schweizer Gerichte.