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2025-06-18
Sozialpädagoge scheitert mit Klage gegen Corona-Hinweis im Zeugnis
Ein Sozialpädagoge wollte den Hinweis auf seine Verweigerung von Covid-Schutzmassnahmen aus seinem Arbeitszeugnis streichen lassen. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun abgewiesen und bestätigt, dass der umstrittene Satz im Zeugnis verbleiben darf.
Urteil publiziert am: 2025-06-18

Ein Sozialpädagoge, der seit 2008 in einer Stiftung für Menschen mit körperlich-motorischen Beeinträchtigungen arbeitete, erhielt 2021 die Kündigung, weil er sich weigerte, die Covid-Schutzmassnahmen einzuhalten. In seinem Arbeitszeugnis stand der Satz: "Auf Grund von Differenzen bezüglich des Umgangs mit den staatlichen Vorgaben zur Pandemiebekämpfung endet das Arbeitsverhältnis mit Herrn A. per 31.12.2021." Der Mann klagte auf Streichung dieses Satzes und zog den Fall bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass der umstrittene Satz im Zeugnis verbleiben darf. Es bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass für einen im Gesundheitsbereich tätigen Mitarbeiter durchaus relevant sei, wie er sich zum Umgang mit staatlichen Vorgaben zur Pandemiebekämpfung stelle. Laut Gerichtsunterlagen hatte der Sozialpädagoge nicht nur Tests verweigert, sondern auch Patienten gefragt, ob sie damit einverstanden seien, wenn er in Pflegesituationen keine Maske trage. Das Gericht betonte, dass ein Arbeitszeugnis einerseits wohlwollend formuliert sein soll, andererseits aber auch ein getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten geben muss.

Für das Bundesgericht war entscheidend, dass der Mitarbeiter Massnahmen zum Schutz der Patienten aufgrund eigenmächtig gezogener "roter Linien" verweigert hatte. Dies führe zu einer Ungewissheit in Bezug auf sämtliche Schutzmassnahmen. Das Argument des Sozialpädagogen, eine erneute Pandemie mit identischen Massnahmen sei unwahrscheinlich und aus seinem Verhalten könne nicht auf eine generelle Verweigerungshaltung geschlossen werden, überzeugte das Gericht nicht. Ebenso wenig seine Behauptung, als Sozialpädagoge sei er überwiegend ausserhalb des Gesundheitswesens tätig und der Hinweis im Zeugnis daher nicht relevant.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-18
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Urteilsnummer: 4A_630/2024