Ein Mann, der 2019 seine Mietwohnung in Zug räumen musste, hat mit seiner Klage gegen kantonale Behörden auf allen Ebenen Schiffbruch erlitten. Er hatte im November 2024 Strafanzeige gegen insgesamt 15 Personen verschiedener Zuger Behörden eingereicht, darunter Mitglieder der Schlichtungsbehörde, des Kantons- und Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der Sicherheitsdirektion sowie der Polizei. Der Kläger warf ihnen vor, im Zusammenhang mit der Kündigung seines Mietverhältnisses und seiner Ausweisung aus der Wohnung rechtswidrig gehandelt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Zug nahm den Fall im Dezember 2024 nicht an Hand. Als der Mann dagegen Beschwerde einlegte, trat das Zuger Obergericht darauf nicht ein. Schließlich wandte er sich an das Bundesgericht, das seine Beschwerde nun ebenfalls abgewiesen hat. Die Bundesrichterin begründete den Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer die nötige Legitimation fehle, um die Amtspersonen direkt zu belangen.
Entscheidend für die Abweisung war das Zuger Verantwortlichkeitsgesetz, das bei Schäden durch Amtspersonen eine klare Regelung vorsieht: Bei widerrechtlichem Handeln von Beamten haftet ausschließlich der Staat für entstandene Schäden. Betroffene können keine direkten zivilrechtlichen Ansprüche gegen die handelnden Amtspersonen geltend machen. Da der Kläger genau dies versuchte, fehlte ihm die nötige Sachlegitimation für eine Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht wies zudem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 500 Franken.