Im Kern geht es um die Frage, ob ein Luxusresort in Nidwalden mit seinen exklusiven Wohneinheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) umgeht. Das Resort, bestehend aus vier Hotels mit 384 Zimmern, 67 Wohneinheiten und 12 Restaurants, befindet sich seit 2011 mehrheitlich im Besitz eines ausländischen Staatsfonds. Ursprünglich war für die luxuriösen Suiten und Villen mit Wohnflächen von bis zu 848 m² nur der Einbau von Kitchenetten erlaubt worden.
Die Eigentümer beantragten später, stattdessen Vollküchen einbauen zu dürfen. Die Nidwaldner Behörden stimmten nach Rechtsgutachten zu, knüpften die Genehmigung aber an eine monatliche Service-Pauschale für die Bewohner. Das Bundesamt für Justiz erhob Beschwerde und forderte zusätzlich, dass die Eigentümer ihre Wohneinheiten zur Weitervermietung an den Hotelbetreiber überlassen müssten. Das Verwaltungsgericht Nidwalden gab dem Bundesamt teilweise Recht und forderte eine höhere Service-Pauschale, lehnte aber die Weitervermietungspflicht ab.
Das Bundesamt zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte, dass die Eigentümer verpflichtet werden sollten, ihre Luxusresidenzen zur Weitervermietung an den Hotelbetreiber abzutreten. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid handle, der nicht selbständig anfechtbar sei. Da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, müsse das Bundesamt den Abschluss des Verfahrens abwarten, bevor es Beschwerde erheben könne.