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2025-06-18
Waldbesitzer scheitert mit Klage gegen Asylzentrum Rümlang
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Waldbesitzers gegen den Bau eines Bundesasylzentrums in Rümlang abgewiesen. Der Kläger wollte verhindern, dass auf dem ehemaligen Militärgelände "Camp Haselbach" ein Asylzentrum mit 150 Schlafplätzen entsteht.
Urteil publiziert am: 2025-06-18

Der Streit um das geplante Bundesasylzentrum Rümlang hat einen vorläufigen Schlusspunkt erreicht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines angrenzenden Waldbesitzers vollumfänglich abgewiesen und damit den Weg für die Realisierung des Projekts freigemacht. Der Kläger hatte argumentiert, dass das Asylzentrum auf dem ehemaligen Militärgelände "Camp Haselbach" gegen Raumplanungsrecht verstoße und eine unzulässige Kleinbauzone schaffe. Das Zentrum soll 150 Schlafplätze sowie Arbeitsplätze für das Staatssekretariat für Migration und die Rechtsvertretung der Asylsuchenden umfassen.

In seinem Urteil stellt das Bundesgericht klar, dass für Bauten des Bundes im Asylbereich ein spezielles Plangenehmigungsverfahren gilt. Mit dieser Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt und die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Die üblichen Bestimmungen für Bauten außerhalb von Bauzonen, insbesondere die Standortgebundenheit nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes, kommen daher nicht zur Anwendung. Das Gericht betont, dass die asylrechtliche Plangenehmigung ähnlich wie die militärrechtliche Plangenehmigung Sondernutzungsplancharakter hat.

Das Bundesgericht stützt die Argumentation der Vorinstanz, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Errichtung eines dritten Bundesasylzentrums im Kanton Zürich besteht. Gemäß der gemeinsamen Erklärung der nationalen Asylkonferenz von 2014 müssen in der Asylregion Zürich 870 Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen. Mit den bestehenden zwei Zentren in Zürich und Embrach (je 360 Plätze) fehlen noch 150 Plätze, die nun in Rümlang geschaffen werden sollen. Da der Standort bereits im Eigentum des Bundes ist und teilweise bestehende Gebäude weitergenutzt werden können, sei dies auch ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll. Das Gericht sieht in der Plangenehmigung eine sachlich vertretbare Interessenabwägung, die weder eine unzulässige Kleinbauzone schafft noch gegen den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet verstößt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-18
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Urteilsnummer: 1C_212/2024