Der Fall betrifft einen ehemaligen Staatsanwalt mit besonderen Aufgaben, der von 2013 bis 2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau tätig war. Nach seiner Kündigung erhielt er ein Arbeitszeugnis, mit dessen Formulierungen er nicht einverstanden war. Er verlangte mehrere Änderungen: Die Ergänzung eines Absatzes zu angeblichen Führungserfahrungen sowie die Aufwertung von "guten" zu "sehr guten" Beurteilungen in verschiedenen Bereichen. Nachdem sowohl die Personalrekurskommission als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau seine Anträge abgewiesen hatten, gelangte er mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass ein Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch hat, ein gutes Zeugnis in ein sehr gutes umformulieren zu lassen, es sei denn, er könne überdurchschnittliche Leistungen nachweisen. Bei der Beurteilung stützte sich das Gericht auf die jährlichen Leistungsbeurteilungen des Staatsanwalts, die in den letzten Jahren seiner Tätigkeit teilweise nur durchschnittlich ausgefallen waren. Insbesondere bei der Teamfähigkeit und Kritikfähigkeit wurde Verbesserungspotenzial festgestellt.
Bezüglich der gewünschten Ergänzung zu Führungsaufgaben stellte das Gericht fest, dass der Staatsanwalt als Staatsanwalt mit besonderen Aufgaben keine eigentliche Führungsfunktion mit Personalverantwortung ausgeübt hatte. Die fachliche Führung bei der Einarbeitung einer ausserordentlichen Staatsanwältin im Rahmen eines komplexen Strafverfahrens stelle keine Personalführung im eigentlichen Sinne dar. Das Bundesgericht betonte zudem, dass die Formulierung eines Arbeitszeugnisses grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers liegt und ein früheres Zwischenzeugnis mit besseren Bewertungen nicht automatisch übernommen werden muss.