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2025-06-18
Beschwerde gescheitert: Ehrverletzungsklage gegen Sicherheitschef
Ein Mann scheiterte mit seiner Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige wegen angeblicher Ehrverletzung. Das Bundesgericht wies die mangelhafte Eingabe ohne Prüfung der inhaltlichen Vorwürfe ab.
Urteil publiziert am: 2025-06-18

Ein Mann hatte im August 2024 Strafanzeige gegen ein Zentrum in St. Gallen sowie gegen den Leiter Sicherheit und eine Fachspezialistin für Legal & Compliance einer Genossenschaft erstattet. Er warf ihnen Verleumdung und Rufschädigung vor. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch im September 2024, kein Strafverfahren einzuleiten. Eine teilweise Gutheißung seiner Beschwerde durch das Kantonsgericht St. Gallen erfolgte nur bezüglich einer unbekannten Täterschaft, während die Nichtanhandnahme gegen die namentlich genannten Personen bestehen blieb.

Gegen diesen Entscheid reichte der Mann Ende Februar 2025 eine weitere Beschwerde ein, die vom Kantonsgericht an das Bundesgericht weitergeleitet wurde. Die Bundesrichterin wies diese jedoch als ungenügend begründet zurück. Laut Urteil fehlte jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, stattdessen enthielt die Beschwerde nur allgemeine Kritik ohne konkrete Darlegung von Rechtsfehlern. Zudem äußerte sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Beschwerdelegitimation, die bei Ehrverletzungsdelikten besonders begründungsbedürftig ist.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei das Gericht anmerkte, dass seine finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung berücksichtigt wurden. Der Fall verdeutlicht die strengen formalen Anforderungen, die das Bundesgericht an Beschwerden stellt – insbesondere die Notwendigkeit einer präzisen rechtlichen Begründung und der Nachweis der Beschwerdelegitimation.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-18
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Urteilsnummer: 7B_200/2025