Ein Vater zweier Kinder wehrte sich vergeblich gegen eine superprovisorische Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, die eine neue Betreuungsregelung für seine Kinder ab dem 2. Juni 2025 anordnete. Das Appellationsgericht hatte diese Eilmaßnahme im Rahmen eines laufenden Beschwerdeverfahrens gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt erlassen. Neben der geänderten Betreuungsregelung wurde auch eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet.
Der Vater reichte daraufhin am 30. Mai 2025 eine als "Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Er verlangte die sofortige Aufhebung der Verfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Feststellung einer "massiven Grundrechtsverletzung". Zudem forderte er das Appellationsgericht auf, ihm umgehend die schriftliche Urteilsbegründung zuzustellen, die zum Zeitpunkt seiner Beschwerde noch ausstand.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies darauf hin, dass superprovisorische Verfügungen – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht beim höchsten Gericht angefochten werden können. Dies sei ständige Rechtsprechung, wie mehrere frühere Bundesgerichtsentscheide belegen. Der Vater habe die Möglichkeit, den in Aussicht gestellten schriftlichen Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts zu gegebener Zeit anzufechten. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Vater auferlegt.