Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-06-17
Vater mit leerer Kasse scheitert mit Antrag auf kostenlosen Anwalt
Ein Thurgauer Vater wollte im Streit um die Beistandschaft für seine Kinder kostenlose Rechtshilfe erhalten. Das Bundesgericht wies sein Gesuch ab, da er seine finanzielle Notlage nicht ausreichend belegen konnte.
Urteil publiziert am: 2025-06-17

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Thurgauer Vaters abgewiesen, der im Streit um die Beistandschaft für seine Kinder unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte. Der Mann hatte sich gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden gewehrt und beim Thurgauer Obergericht Beschwerde eingelegt. Für dieses Verfahren beantragte er die kostenlose Rechtshilfe, was das Obergericht jedoch ablehnte.

In seiner Begründung stellte das Obergericht fest, dass der Vater im März 2025 noch über ein Vermögen von mindestens 19.360 Franken verfügt hatte. Der Mann konnte nicht plausibel erklären, warum sein Vermögen innerhalb kurzer Zeit auf nur noch 3.241,48 Franken geschrumpft sein sollte. Zudem hatte er trotz Aufforderung verschiedene notwendige Belege nicht eingereicht, um seine finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen. Das Obergericht beurteilte außerdem seine Beschwerde gegen die Beistandschaft als aussichtslos, da die konflikthafte Beziehung der Eltern die Errichtung einer Beistandschaft rechtfertige.

Der Vater wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie eine Überprüfung der Beistandschaft. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Mann sich nicht konkret mit den Argumenten des Obergerichts auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe er nicht erklärt, warum sein Vermögen so schnell geschrumpft sei, und keine umfassende Darstellung seiner finanziellen Situation geliefert. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren wurde angesichts der Umstände verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-17
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_426/2025