Im Fall einer minderjährigen Tochter, die im Zusammenhang mit einer Beistandschaft vor Gericht stand, hat das Bundesgericht einen wichtigen Grundsatz bestätigt: Kinder haben keinen automatischen Anspruch auf einen staatlich finanzierten Anwalt, wenn ihre Eltern über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die elfjährige Tochter hatte gemeinsam mit ihren Eltern gegen die Errichtung einer Beistandschaft Beschwerde eingelegt und danach ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Das Obergericht Aargau lehnte dieses ab, weil keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Eltern gemacht wurden.
Die Bundesrichter bestätigten diese Entscheidung und verwiesen auf die langjährige Rechtsprechung, wonach familienrechtliche Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege vorgehen. Dies gilt besonders im Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern. Bei minderjährigen Kindern besteht eine umfassende Beistands- und Unterhaltspflicht der Eltern, die auch die Übernahme von Prozesskosten umfasst. Selbst bei volljährigen Kindern können Eltern unter bestimmten Umständen noch zur Kostenübernahme verpflichtet sein.
Die Richter in Lausanne wiesen die Verfassungsrügen der Tochter zurück und betonten, dass die gesetzliche Unterstützungspflicht der Eltern die Rechtsvertretung des Kindes garantiert, sofern die finanziellen Mittel vorhanden sind. Die Waffengleichheit vor Gericht sei nicht beeinträchtigt, wenn die Eltern für die Prozesskosten aufkommen können. Das Gericht erlegte die Gerichtskosten von 1'500 Franken dem Vater auf und wies die Beschwerde ab. Damit bleibt der Grundsatz bestehen: Erst wenn Eltern nachweislich nicht in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen, kann ein Kind staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen.