Ein älteres Ehepaar aus Nordmazedonien, 79 und 77 Jahre alt, beantragte 2023 beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, um bei ihrem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht zu leben. Nachdem sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Antrag ablehnten, wandten sich die Rentner an das Bundesgericht. Dieses entschied nun, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei Aufenthaltsbewilligungen für erwerbslose Rentner gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz kein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich um Ermessensentscheide der Behörden. Die Rentner versuchten zwar, einen Anspruch auf Familiennachzug über den Schutz des Familienlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend zu machen, konnten aber kein ausreichendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in der Schweiz lebenden Söhnen nachweisen.
Das Bundesgericht betonte, dass der Schutz des Familienlebens primär die Kernfamilie betrifft – Eltern mit minderjährigen Kindern. Bei anderen familiären Beziehungen müsste ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, etwa eine konkrete Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit. Die allgemeinen Hinweise des Ehepaars auf "altersbedingte gesundheitliche Beschwerden" und die Besorgnis ihrer Kinder reichten nicht aus, um einen Rechtsanspruch zu begründen.
Das Gericht wies auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, da die Rentner keine rechtlich geschützte Position nachweisen konnten. Die Rügen bezüglich einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zielten letztlich auf eine materielle Überprüfung der Bewilligungsverweigerung ab, was in diesem Fall unzulässig ist. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden den Beschwerdeführern auferlegt.