Ein Vater dreier Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren kämpfte vor dem Bundesgericht um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Kindesschutzverfahren. Nachdem das Thurgauer Obergericht seinen Antrag abgelehnt hatte, legte der Mann Beschwerde ein und verwies darauf, dass das Betreibungsamt kürzlich 56'000 Franken auf seinem Geschäftskonto gepfändet habe, was seine finanzielle Notlage beweise.
Das Obergericht hatte festgestellt, dass der Mann trotz der Pfändung weiterhin über ausreichende Mittel verfüge. Auf seinem Geschäftskonto befand sich nach der Pfändung immer noch ein Guthaben von über 13'000 Franken. Zudem hatte er seine aktuelle finanzielle Situation nicht hinreichend dokumentiert. Basierend auf seinen Geschäftsabschlüssen der Jahre 2022 bis 2024 errechnete das Gericht ein durchschnittliches Monatseinkommen von 6'645 Franken, was nach Abzug des Existenzminimums einen monatlichen Überschuss von 2'633 Franken ergebe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es kritisierte, dass der Mann sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Verfahren mit aktuellen Unterlagen dokumentiert hätte. Der Vater hatte lediglich argumentiert, die Pfändung im Jahr 2025 müsse rückwirkend von seinen Jahresergebnissen 2022 bis 2024 abgezogen werden – eine Schlussfolgerung, die das Bundesgericht als unzutreffend zurückwies, da ein Pfändungsvollzug die vorangegangenen Jahresergebnisse nicht verändert.