Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines selbstständigen Unternehmers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der Vater dreier Kinder hatte im Zusammenhang mit einem Kindesschutzverfahren vor dem Thurgauer Obergericht einen kostenlosen Rechtsbeistand beantragt. Obwohl gegen ihn eine Pfändung lief, verweigerten die Gerichte ihm die Unterstützung mit der Begründung, er verfüge über ausreichende finanzielle Mittel.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Mannes stützte sich das Obergericht nicht auf die Pfändungsurkunde, sondern auf die Geschäftsergebnisse der letzten drei Jahre. Basierend auf einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 6'645 Franken und einem berechneten prozessualen Notbedarf von rund 4'011 Franken ergab sich ein monatlicher Überschuss von 2'633 Franken. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Vater mit diesem Überschuss die Anwaltskosten von 8'189 Franken und den Prozesskostenvorschuss von 2'600 Franken innerhalb eines Jahres selbst begleichen.
Der Beschwerdeführer versuchte vor Bundesgericht, eine nach dem angefochtenen Entscheid erfolgte Pfändung von 56'000 Franken als neuen Umstand einzubringen. Das Bundesgericht wies dieses Vorbringen jedoch als unzulässig zurück. Es hielt fest, dass ein Pfändungsvollzug im Jahr 2025 die Geschäftsergebnisse der Vorjahre nicht nachträglich verändere. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt. Das Bundesgericht bestätigte daher die Einschätzung, dass der Mann nicht als mittellos im Sinne des Gesetzes gelten könne und folglich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe.