Ein 1963 geborener Mann erlitt im Oktober 2020 ein Schleudertrauma bei einem Auffahrunfall. Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld, stellte diese aber im Dezember 2022 ein. Die Begründung: Die anhaltenden Beschwerden stünden nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Einstellung der Leistungen bestätigte, gelangte der Mann ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stützte damit die Einschätzung der Vorinstanz. Nach Beurteilung der medizinischen Akten kamen die Richter zum Schluss, dass die anhaltenden Rücken- und Nackenbeschwerden auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen seien, die durch den Unfall nur vorübergehend verschlimmert wurden. Der vom Betroffenen beklagte Tinnitus könne keinem organischen Befund und damit auch nicht dem Unfall zugeordnet werden. Auch die nicht organisch fassbaren Beschwerden stünden in keinem adäquaten Zusammenhang mit dem Auffahrunfall.
Die Richter erachteten die von der Suva eingeholten ärztlichen Berichte als beweiskräftig, auch wenn diese teilweise ohne persönliche Untersuchung des Patienten erstellt wurden. Sie stützten sich dabei auf die umfassende Anamnese und schlüssige Begründung der Berichte. Die vom Betroffenen geforderten zusätzlichen medizinischen Abklärungen wie ein "upright-MRI" wurden als nicht notwendig erachtet, da damit gemäß bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein objektiver Nachweis einer Unfallkausalität erbracht werden könne. Auch ein früherer Unfall des Mannes beim Golfspielen im Jahr 2018 wurde als nicht relevant für die aktuelle Beurteilung eingestuft.