Eine Tessiner Firma versuchte, eine Revision eines früheren Bundesgerichtsurteils zu erwirken, scheiterte jedoch bereits an einer formalen Hürde. Das Gericht hatte die Gesellschaft aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1.000 Franken zu leisten, was diese jedoch unterließ. Selbst nach Ablauf der ersten Frist und der Gewährung einer Nachfrist mit klarer Warnung vor den Konsequenzen erfolgte keine Zahlung. Die gerichtlichen Mitteilungen wurden von der Firma nicht abgeholt oder durch einen Postlagerungsauftrag blockiert.
Der ursprüngliche Fall betraf eine Geldforderung von rund 2.227 Franken, für die eine andere Firma einen Zahlungsbefehl erwirkt hatte. Die betroffene Gesellschaft hatte gegen diesen Zahlungsbefehl Widerspruch eingelegt, war damit aber beim Friedensrichter gescheitert. Auch ihr Rekurs an das Tessiner Appellationsgericht sowie die anschließende Beschwerde an das Bundesgericht wurden abgewiesen – letztere wegen unzureichender Begründung.
Das Bundesgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Nichtzahlung des Kostenvorschusses nach Ablauf aller Fristen zwingend zur Nichteintreten auf den Revisionsantrag führt. Diese Regel ist im Bundesgerichtsgesetz verankert und lässt keinen Spielraum für Ausnahmen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 500 Franken wurden der antragstellenden Firma auferlegt. Der Fall zeigt exemplarisch, wie formale Anforderungen bei Gerichtsverfahren strikt eingehalten werden müssen.