Das Bundesgericht hat eine Revisionsklage einer Tessiner Aktiengesellschaft als unzulässig abgewiesen, weil die Firma den geforderten Kostenvorschuss von 1000 Franken nicht rechtzeitig bezahlt hat. Die Gesellschaft hatte versucht, ein früheres Urteil des Bundesgerichts vom Februar 2025 anzufechten, in dem ihr Rekurs gegen Konkursandrohungen als unzureichend begründet zurückgewiesen worden war. Diese Konkursandrohungen stammten vom Betreibungsamt Lugano in zwei Betreibungsverfahren, die von einer anderen Firma für Forderungen von rund 2200 und 870 Franken eingeleitet worden waren.
Das Bundesgericht hatte der Gesellschaft zunächst eine Frist bis zum 8. April 2025 gesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Da die Firma die gerichtliche Mitteilung nicht abholte, setzte das Gericht eine Nachfrist bis zum 7. Mai 2025. Auch diese Mitteilung konnte nicht zugestellt werden, da die Post einen Auftrag hatte, die Korrespondenz zurückzuhalten. Gemäss Bundesgerichtsgesetz gilt in solchen Fällen die Zustellung trotzdem als erfolgt, und zwar am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch beziehungsweise nach Eingang bei der Post.
Da die Gesellschaft den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlte, trat das Bundesgericht nicht auf den Revisionsantrag ein. Das Gericht betonte, dass es bei Nichtbezahlung des Vorschusses gesetzlich verpflichtet sei, nicht auf den Fall einzutreten. Die Entscheidung wurde im vereinfachten Verfahren getroffen, da der Antrag offensichtlich unzulässig war. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der antragstellenden Firma auferlegt.