Im Kern geht es um einen Mietstreit, bei dem ein Vermieter eine Betreibung gegen seine Mieterin für unbezahlte Mieten und Kosten in Höhe von 29'110 Franken plus Zinsen eingeleitet hatte. Das Betreibungsamt Bellinzona erließ daraufhin am 23. Januar 2025 einen Pfändungsbescheid für den 3. September 2025. Die Mieterin legte Beschwerde gegen dieses Vorgehen ein, die jedoch von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts Tessin am 9. April 2025 größtenteils abgewiesen wurde.
Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Mieterin nicht beweisen konnte, rechtzeitig Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben zu haben. Zudem stellte die Behörde fest, dass die weiteren Einwände der Frau den Kern der Forderung betrafen – also die Gültigkeit der Mietschuld selbst – und somit nicht in die Zuständigkeit des Betreibungsamtes oder der Aufsichtsbehörde fielen. Für solche inhaltlichen Einwände sei das Zivilgericht zuständig, und die Mieterin hätte eine Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäß Artikel 85a SchKG einreichen müssen.
Die Mieterin zog den Fall am 16. April 2025 vor das Bundesgericht, wo sie die Aufhebung der Betreibung forderte. In ihrer Beschwerde behauptete sie, die Miete sei stets über eine Drittfirma mit Zustimmung des Vermieters bezahlt worden. Zudem habe sie die Miete sogar für ein ganzes Jahr entrichtet, ohne das Objekt zu nutzen, habe mündlich eine Mietzinsreduktion vereinbart und die Schlüssel bereits im Oktober 2024 zurückgegeben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch als unzulässig zurück, da die Frau sich nicht mit den rechtlichen Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzte, sondern lediglich die Gültigkeit der Forderung bestritt. Damit erfüllte ihre Beschwerde nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung, und die Gerichtskosten von 500 Franken wurden ihr auferlegt.