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2025-06-17
Vergewaltiger scheitert mit Beschwerde gegen siebenjährige Landesverweisung
Ein Mann, der seine Ex-Freundin zweimal vergewaltigt und mit einem Messer bedroht hatte, blitzt vor Bundesgericht ab. Die Richter bestätigten die Verurteilung zu viereinhalb Jahren Gefängnis und einer siebenjährigen Landesverweisung.
Urteil publiziert am: 2025-06-17

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen zweifacher Vergewaltigung und mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden war. Der Mann hatte seine ehemalige Freundin im Juni 2021 und erneut am 19. Juni 2022 vergewaltigt. Zudem hatte er sie am 12. Juni 2022 mit einem Küchenmesser bedroht und ihr erklärt, ein Teil von ihm wolle sie "umbringen". In Sprachnachrichten vom 18. und 25. Juni 2022 drohte er ihr weiter, unter anderem mit einem unangekündigten Besuch um vier Uhr morgens.

Die Bundesrichter beurteilten die Beweisführung der Vorinstanz als schlüssig und nicht willkürlich. Besonders überzeugend fanden sie die Aussagen der Frau, die detailliert und ohne Widersprüche ihre traumatischen Erlebnisse geschildert hatte. Die Glaubwürdigkeit ihrer Version wurde durch Zeugenaussagen von Arbeitskolleginnen gestützt, die bestätigten, dass sie nach einem der Vorfälle weinend und mit roten Spuren am Hals zur Arbeit erschienen war. Die Aussagen des Verurteilten hingegen bewerteten die Richter als widersprüchlich und unglaubwürdig.

Der Verurteilte hatte insbesondere argumentiert, dass die Sprachnachrichten keine strafbaren Drohungen darstellten. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung und betonte, dass Drohungen auch vage formuliert sein können, wenn sie im entsprechenden Kontext geäußert werden. Im vorliegenden Fall seien die Nachrichten angesichts der Vorgeschichte mit körperlicher und sexueller Gewalt durchaus geeignet gewesen, die Frau in Angst zu versetzen. Neben der Freiheitsstrafe bleibt auch die siebenjährige Landesverweisung bestehen, die das Neuenburger Kantonsgericht verhängt hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-17
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Urteilsnummer: 6B_51/2024