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2025-06-17
Schmerzen im Bein: Sekretärin erkämpft sich Invalidenrente
Nach einem Unfall als Fussgängerin leidet eine 60-jährige Sekretärin an chronischen Nervenschmerzen im Bein. Obwohl die Versicherung alle Leistungen einstellte, muss sie nun über eine Teilrente neu entscheiden.
Urteil publiziert am: 2025-06-17

Eine 60-jährige Sekretärin, die im Praxisbetrieb ihres Ehemannes mit einem 70-Prozent-Pensum arbeitete, wurde 2020 auf einem Supermarktparkplatz von einem Auto angefahren. Sie erlitt dabei ein Quetschtrauma am linken Bein. In der Folge entwickelte sie chronische neuropathische Schmerzen durch die Bildung von Neuromen (schmerzhafte Nervenwucherungen). Die Allianz Versicherung, bei der die Frau obligatorisch unfallversichert war, stellte nach einem Jahr die Taggeldzahlungen ein und beendete später auch die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Zudem lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente vollständig ab.

Die Versicherung stützte ihre Entscheidung auf mehrere medizinische Gutachten, wonach die Patientin aus neurologischer Sicht noch zu 90 Prozent arbeitsfähig sei. Die behandelnden Ärzte der Frau, darunter auch ihr Ehemann, attestierten ihr hingegen nur eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent. Sie argumentierten, dass die Frau unter mehreren schmerzhaften Neuromen leide, die ihre Funktionsfähigkeit stark einschränkten. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin bestätigte jedoch die Position der Versicherung und wies die Beschwerde der Frau vollständig ab.

Das Bundesgericht hat nun teilweise zugunsten der Sekretärin entschieden. Zwar bestätigte es die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlungen, da der Gesundheitszustand der Frau als stabilisiert gelten könne. Bei der Frage der Invalidenrente kam das Gericht jedoch zu einem anderen Schluss: Bei einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 10 Prozent hätte die Versicherung prüfen müssen, ob der Frau eine Teilrente zusteht. Das Bundesgericht verwies den Fall daher an die Allianz zurück, die nun über den Rentenanspruch neu entscheiden muss. Dabei muss die Versicherung berücksichtigen, dass bei Teilzeitarbeitenden für die Invaliditätsberechnung grundsätzlich von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen wird.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-17
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Urteilsnummer: 8C_627/2024