Als Geschäftsführer einer GmbH reichte der Verurteilte im Mai und Juni 2020 gefälschte Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse ein. Er gab fälschlicherweise an, dass seine zehn Mitarbeiter nur teilweise arbeiten konnten, obwohl sie tatsächlich zu 100 Prozent beschäftigt waren. Die Arbeitslosenkasse überwies daraufhin insgesamt 91'657 Franken auf das Firmenkonto. Der Mann nutzte das Geld nach eigenen Angaben, um Spielschulden zu begleichen und im Casino zu spielen.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Betrugs und Geldwäscherei. Die Richter wiesen das Argument des Verurteilten zurück, die Arbeitslosenkasse hätte seine Angaben gemäß ihrer gesetzlichen Pflicht überprüfen müssen. Während der Pandemie mussten die Kassen eine Flut von Anträgen bewältigen und konnten unmöglich jeden einzelnen Fall gründlich prüfen. Der Mann habe diese außergewöhnliche Situation bewusst ausgenutzt und die Behörden arglistig getäuscht.
Allerdings kritisierte das Bundesgericht die kantonale Vorinstanz wegen eines Widerspruchs bei der Strafzumessung. In der Urteilsbegründung berechnete das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bestätigte im Urteilsspruch jedoch die erstinstanzlich verhängte Strafe von 18 Monaten. Diese Diskrepanz sei "unverständlich und willkürlich", weshalb das Bundesgericht den Fall zur Neubeurteilung der Strafe an die Vorinstanz zurückwies.