Ein Ehepaar aus dem Kanton Aargau kämpft um zwei Bienenhäuser, die bereits 1973 von einem Bienenzüchter auf ihrem heutigen Grundstück errichtet wurden. Nachdem die kantonalen Behörden 2019 ein nachträgliches Baugesuch einforderten, erhielten die Eigentümer zwar eine Bewilligung, jedoch mit strengen Auflagen: Sollte die Bienenhaltung nicht innerhalb von zwei Jahren wiederaufgenommen oder später aufgegeben werden, müssten die Bauten beseitigt werden. Diese Eigentumsbeschränkung sollte zudem im Grundbuch angemerkt werden.
Das Ehepaar wehrte sich gegen diese Auflagen und beantragte beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Sistierung des Verfahrens. Sie wollten abwarten, bis die kürzlich beschlossene Revision des Raumplanungsgesetzes in Kraft tritt, die eine Verjährung der Wiederherstellungspflicht für Bauten ausserhalb der Bauzone vorsieht. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag jedoch ab, woraufhin das Ehepaar ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Ablehnung eines Sistierungsgesuchs als Zwischenentscheid nur dann selbstständig angefochten werden kann, wenn dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dies sei hier nicht der Fall, da das Ehepaar die Möglichkeit habe, die Frage der Sistierung später zusammen mit dem Endentscheid des Verwaltungsgerichts anzufechten. Die Richter in Lausanne verwiesen darauf, dass selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Ungunsten der Eigentümer entscheiden sollte, diese den Entscheid später beim Bundesgericht anfechten könnten und dabei auch die Frage der verweigerten Sistierung nochmals aufwerfen könnten.