Die Genfer Lehrerin wurde 2019 unbefristet als Grundschullehrerin angestellt, konnte jedoch während ihrer Probezeit die Erwartungen nicht erfüllen. Bereits in ihrem ersten Jahr mit einer als schwierig geltenden Klasse zeigten sich Probleme: Sie konnte bestimmte Schüler nicht angemessen führen, hatte Schwierigkeiten mit Planung und Organisation und schuf ein angespanntes Klassenklima. Trotz ihrer Einwände, sie erhalte zu wenig Unterstützung, wurden ihre Leistungen in mehreren Evaluationsgesprächen als unzureichend bewertet.
Nach dem ersten Jahr wurde ihre Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Obwohl gewisse Verbesserungen festgestellt wurden, blieben wesentliche Ziele unerreicht. Im dritten Jahr unter einem neuen Schulleiter, mit dem sie ein gutes Verhältnis hatte, und mit einer als ruhig geltenden Klasse, bestanden die Probleme weiter. Der Schulleiter bemängelte ihre Unterrichtsgestaltung, zu hohe Erwartungen an die Schüler und eine unangemessene Haltung gegenüber den Kindern.
Nach drei Jahren Probezeit wurde die Lehrerin entlassen. Sie kämpfte durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht und machte verschiedene Verfahrensmängel geltend: unvollständige Akten, Verweigerung von Zeugenanhörungen und Mobbing durch den ersten Schulleiter. Das Bundesgericht wies alle Rügen zurück und bestätigte die Entlassung. Es befand, dass die Lehrerin trotz vereinzelter Fortschritte und trotz der außergewöhnlichen Verlängerung ihrer Probezeit die gestellten Anforderungen nicht erfüllen konnte. Die Entlassung sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig gewesen.