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2025-06-13
Zu teures Dach über dem Kopf: Gericht bestätigt Lohnpfändung
Ein Mann aus dem Kanton Freiburg scheitert mit seiner Beschwerde gegen eine Lohnpfändung. Das Bundesgericht bestätigt, dass sein überhöhter Mietpreis von 2'600 Franken bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden muss.
Urteil publiziert am: 2025-06-13

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen eine Lohnpfändung abgewiesen und damit die Entscheidung des Betreibungsamts Glane im Kanton Freiburg bestätigt. Das Amt hatte beim Schuldner eine monatliche Lohnpfändung von 2'160.35 Franken angeordnet und dabei ein Existenzminimum von 2'625 Franken festgelegt. Der Mann hatte sich beschwert, weil seine tatsächliche Miete von 2'600 Franken nicht vollständig berücksichtigt wurde.

Die kantonalen Behörden hatten dem Mann bereits seit September 2019 mehrfach mitgeteilt, dass seine Mietkosten zu hoch seien. Trotzdem zeigte das Betreibungsamt erhebliche Kulanz und berücksichtigte den vollen Mietbetrag bis Ende Dezember 2024. Dies gab dem Schuldner ausreichend Zeit, eine günstigere Wohnung zu finden oder einen Mitbewohner zu suchen, um die Wohnkosten zu senken. Die Behörden stellten fest, dass der Mann allein lebt, keine Familienangehörigen zu versorgen hat und keine glaubhaften Anstrengungen unternommen hatte, um seine Wohnsituation zu verbessern.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht behauptete der Mann, sein Mietzins sei bereits seit 2021 nur teilweise berücksichtigt worden, und nicht erst ab Ende 2024. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück, da es nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht worden war. Auch die Behauptung des Mannes, er habe ständig nach einem Mitbewohner gesucht, stand im Widerspruch zu den Feststellungen der kantonalen Behörden. Das Bundesgericht betonte zudem, dass die angebliche Weigerung von Immobilienverwaltungen, an Personen mit laufenden Betreibungen zu vermieten, nichts an der Pflicht des Schuldners ändere, seine Wohnkosten anzupassen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-13
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Urteilsnummer: 5A_205/2025