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2025-06-13
Geschiedener Mann scheitert mit mangelhafter Beschwerde
Ein Genfer Ehemann wollte sein Scheidungsurteil anfechten, doch seine Beschwerde war formell ungenügend. Das Bundesgericht wies seine Eingabe als unzulässig zurück, ohne sich mit dem Inhalt zu befassen.
Urteil publiziert am: 2025-06-13

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines geschiedenen Mannes aus Genf abgewiesen, ohne sich mit dem eigentlichen Inhalt des Falls zu befassen. Der Mann hatte gegen ein Urteil der Genfer Justizkammer Beschwerde eingelegt, nachdem diese seine Berufung gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil für unzulässig erklärt hatte. Die kantonale Instanz hatte zwei unabhängige Gründe für die Unzulässigkeit angeführt: Einerseits sei die Berufung zu spät eingereicht worden, andererseits habe sie nicht den minimalen Anforderungen an die Begründung entsprochen.

In seinem Urteil vom 4. Juni 2025 betonte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer bei zwei unabhängigen und je für sich genügenden Ablehnungsgründen beide hätte anfechten müssen. Der Mann hatte sich in seiner Beschwerde jedoch nur gegen den Vorwurf der Verspätung gewehrt, während er den zweiten Grund – die mangelhafte Begründung seiner Berufung – vollständig ignorierte. Er machte weder geltend, dass die kantonale Instanz die entsprechende Bestimmung der Zivilprozessordnung falsch angewendet habe, noch dass die Anforderungen übertrieben formalistisch seien.

Da der Mann nicht alle notwendigen Punkte angefochten hatte, erklärte das Bundesgericht seine Beschwerde im vereinfachten Verfahren für unzulässig. Die Richter in Lausanne mussten sich deshalb nicht einmal mit der Frage befassen, ob die Berufung tatsächlich verspätet eingereicht worden war. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die formellen Anforderungen im Rechtsmittelverfahren sind – wer sie nicht erfüllt, verliert sein Recht auf eine materielle Prüfung des Falls. Die Verfahrenskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-13
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Urteilsnummer: 5A_188/2025