Die 1988 geborene Russin war im April 2021 in die Schweiz eingereist und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallregelung, um bei ihrem ukrainischen Konkubinatspartner zu bleiben. Das Paar zog im November 2021 in den Kanton Schwyz, wo die Frau eine Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit erhielt. Anfang März 2024 – nur wenige Wochen vor Ablauf einer dreijährigen Aufenthaltsdauer – informierte der Partner die Behörden über die Trennung, woraufhin das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung widerrief.
Nach erfolglosen Beschwerden an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend machen konnte. Gemäss dem seit Januar 2025 geltenden Artikel 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes hätte die Konkubinatsbeziehung mindestens drei Jahre in der Schweiz bestehen müssen, was in ihrem Fall nicht gegeben war.
Die Russin konnte auch keine anderen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ausreichend darlegen. Ihre Vorbringen, wonach sie finanziell selbständig sei, die Landessprachen lerne und über ein soziales Netzwerk verfüge, reichten dem Gericht nicht aus, um eine besonders intensive Beziehung zur Schweiz zu belegen. Mit einer Aufenthaltsdauer von nur vier Jahren konnte sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt eine Vermutung der Integration besteht.