Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-06-13
Unterhaltspflicht ohne Zahlung bringt Lohnpfändung nicht ins Wanken
Ein Vater wehrte sich erfolglos gegen die Pfändung von 400 Franken seines monatlichen Lohns. Das Bundesgericht bestätigte, dass Unterhaltsverpflichtungen nur dann bei der Berechnung des pfändbaren Betrags berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich bezahlt werden.
Urteil publiziert am: 2025-06-13

Im September 2024 verfügte das Betreibungsamt des Bezirks Riviera-Pays-d'Enhaut eine monatliche Lohnpfändung von 400 Franken gegen einen Schuldner. Dieser legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das Amt die Unterhaltszahlungen von 400 Franken für seine 2022 geborene Tochter nicht berücksichtigt habe. Das Betreibungsamt erwiderte, dass diese Zahlungen nicht in die Berechnung des Existenzminimums eingeflossen seien, weil der Mann sie faktisch nicht leiste.

Nach Abweisung seiner Beschwerde durch das Bezirksgericht und später durch das Kantonsgericht Waadt zog der Schuldner den Fall vor das Bundesgericht. In seiner Beschwerde behauptete er, zwischen August und Oktober 2024 mehrere Unterhaltszahlungen geleistet zu haben, und legte als Beweis eine im März 2025 vom Friedensrichteramt ratifizierte Unterhaltsvereinbarung vor. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Beweise in den Vorinstanzen nicht vorgelegt wurden und somit im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es bekräftigte den Grundsatz, dass bei der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils nur tatsächlich geleistete Zahlungen berücksichtigt werden können. Da der Schuldner gemäß einer Vereinbarung vom Januar 2024 aufgrund seiner damaligen Situation von Unterhaltszahlungen befreit war und keine Beweise für spätere Zahlungen vorgelegt hatte, war die Lohnpfändung ohne Berücksichtigung dieser angeblichen Verpflichtung rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-13
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_220/2025