Ein Mieterpaar aus Lausanne muss seine Wohnung räumen, nachdem es mehrere Monatsmieten nicht bezahlt hatte. Die Vermieterschaft hatte das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorgaben aufgelöst, nachdem die Mieter trotz Mahnung und Nachfrist die ausstehenden Mieten für Februar bis April 2024 nicht beglichen hatten. Der Friedensrichter des Bezirks Lausanne hatte daraufhin im Dezember 2024 die Räumung der Wohnung bis zum 10. Januar 2025 angeordnet und für den Fall der Weigerung die polizeiliche Durchsetzung in Aussicht gestellt.
Das Mieterpaar legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die vom Kantonsgericht Waadt im April 2025 abgewiesen wurde. Bemerkenswert ist, dass die Mieter weder die Gültigkeit der Kündigung noch die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bestritten, sondern lediglich aus humanitären Gründen einen Aufschub der Zwangsräumung erreichen wollten. Zudem versuchten sie, eine Anhörung zur Festlegung eines Zahlungsplans zu erwirken, was ebenfalls abgelehnt wurde.
In letzter Instanz wandten sich die Mieter an das Bundesgericht, wo sie neben der Beschwerde auch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege stellten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch als unzulässig ab, da sie den Anforderungen an die Begründung nicht genügte. In der Urteilsbegründung hielt das Gericht fest, dass die Mieter keine konkrete Kritik an den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz vorgebracht hatten. Zudem stellte es klar, dass humanitäre Gründe allenfalls bei der Vollstreckung der Räumungsverfügung berücksichtigt werden könnten, dies aber nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts falle.