Ein Fall vor dem Bundesgericht endete abrupt, als eine Aktiengesellschaft ihre Beschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts Zürich zurückzog. Die Firma hatte ihre Beschwerde durch eine Person einreichen lassen, die nach Bundesgerichtsgesetz nicht zur Vertretung berechtigt war. Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführerin umgehend auf diesen Formfehler hin und setzte eine Frist zur Behebung des Mangels.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, das Original der Beschwerdeschrift entweder von zeichnungsberechtigten Personen der Firma eigenhändig unterschreiben zu lassen oder durch einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt einzureichen. Trotz dieser klaren Anweisung teilte die Firma dem Bundesgericht mit, dass sie der Aufforderung nicht nachkommen werde. Der Vertretungsmangel wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben.
Kurz vor Fristablauf erklärte die ursprüngliche Vertreterin den Rückzug der Beschwerde. Das Bundesgericht schrieb daraufhin das Verfahren als erledigt ab. Die Gerichtskosten wurden der nicht vertretungsberechtigten Person auferlegt, die die Beschwerde eingereicht hatte. Dem Beschwerdegegner wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden war.