Das Bundesgericht hat eine Beschwerde eines Waadtländer Ehepaars gegen einen Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts als unzulässig abgewiesen. Das Paar hatte gegen eine Steuerentscheidung der kantonalen Steuerverwaltung Waadt betreffend die Steuerjahre 2018, 2020 und 2021 Beschwerde eingelegt. Das kantonale Gericht hatte diese Beschwerde jedoch für unzulässig erklärt, weil das Ehepaar den geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht gingen die Eheleute nicht auf diesen entscheidenden Verfahrensmangel ein. Stattdessen bezogen sie sich auf verschiedene andere Gerichtsverfahren, an denen sie beteiligt waren, und brachten unzusammenhängende Vorwürfe gegen die Justizverwaltung vor. Sie erklärten jedoch nicht, warum das kantonale Gericht ihrer Meinung nach trotz des fehlenden Kostenvorschusses auf ihre Beschwerde hätte eintreten sollen.
Das Bundesgericht betonte in seiner Begründung, dass ein Rekurs gemäss Bundesgerichtsgesetz unter anderem die Anträge, die Begründung und die Beweismittel enthalten muss. Dabei muss kurz dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Da die Beschwerdeführer keine sachgerechte Begründung lieferten, die sich auf den eigentlichen Streitpunkt – die Nichtzahlung des Kostenvorschusses – bezog, wies das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig ab und auferlegte dem Ehepaar die Gerichtskosten von 1'000 Franken.