Ein Arbeitsloser aus Genf verlor seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem das Kantonale Arbeitsamt ihm die Leistungen seit September 2023 verweigert hatte. Der Grund für die Ablehnung war, dass der Mann nach Ansicht der Behörde die Voraussetzung eines Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllte. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren beim Arbeitsamt und einem abgewiesenen Rekurs vor dem Genfer Versicherungsgericht wandte sich der Betroffene am 5. März 2025 an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht forderte den Arbeitslosen auf, eine Kostenvorschussgebühr von 500 Franken bis zum 24. März 2025 zu bezahlen. Als keine Zahlung einging, setzte das Gericht am 2. April eine Nachfrist bis zum 28. April 2025 an, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese nicht verlängert werden könne. Auch diese zweite Frist verstrich, ohne dass die Gebühr entrichtet wurde.
Die Rechtslage ist in solchen Fällen eindeutig: Das Bundesgerichtsgesetz schreibt vor, dass eine Beschwerde unzulässig wird, wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt wird. Der zuständige Einzelrichter erklärte daher die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung für unzulässig. Obwohl das Gericht in der Regel Gerichtskosten erhebt, verzichtete es in diesem Fall darauf. Die eigentliche Frage, ob der Arbeitslose tatsächlich seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besaß, blieb somit ungeklärt.